Der Beschwerdeführer zog sich bei der Arretierung nur oberflächliche Bagatellverletzungen zu und seine Schürfungen wurden noch vor Ort im Sinne einer Erstversorgung mit einem Deckverband versehen (Rapport der Kantonspolizei Aargau vom 16. Juni 2023, Ziff. 8; Einvernahme des Beschwerdeführers vom 19. September 2023, zu Fragen 29 f.). Warum die Beschuldigte oder C._____ dem offensichtlich nicht ernsthaft verletzten Beschwerdeführer noch weitere Nothilfe i.S.v. Art. 128 StGB hätten leisten müssen bzw. warum der Beschwerdeführer solcher Hilfe überhaupt bedurft hätte, ist nicht ersichtlich.