Dass die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau keine weiteren Einvernahmen durchführte, ist damit nicht zu beanstanden. 2.2.8. Zusammengefasst gibt es keine Anhaltspunkte, dass die Beschuldigte oder C._____ bei der Arretierung mit übermässiger bzw. unnötiger Gewalt oder sonstwie nicht lege artis vorgegangen sein könnten. Ein fahrlässiges Verhalten oder ein über eine einfache Körperverletzung hinausgehender Ver- letzungs- oder gar Tötungsvorsatz ist auszuschliessen. Soweit es um Gewaltanwendung bei der Arretierung geht, ist einzig der Vorwurf der eventualvorsätzlichen einfachen Körperverletzung einer Einstellung gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. a oder b StPO nicht zugänglich.