Zudem sind von Einvernahmen von D._____ und E._____ keine sachdienlichen Hinweise auf das Verhalten der Beschuldigten oder von C._____ bei der Arretierung zu erwarten, weil sie offenbar erst später am Brandort eintrafen (vgl. hierzu Bericht der Kantonspolizei Aargau vom 16. Juni 2023 - 12 - [act. 143 ff.], Ziff. 8). F._____ war als Brandermittler vor Ort und damit mit anderen Aufgaben als die Beschuldigte und C._____ betraut, nämlich mit der Brandplatzuntersuchung (vgl. hierzu den von ihm verfassten Fachbericht vom 16. Juni 2023 [act. 186 ff.]), weshalb auch von ihm keine sachdienlichen Hinweise zum Ablauf der Arretierung zu erwarten sind.