2.2.7. Der Beschwerdeführer hielt mit Beschwerde (Ziff. 2.4) an von ihm bereits am 25. September 2023 (act. 64 f.) und 11. März 2024 (act. 66.9 f.) gestellten und von der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau am 26. März 2024 mit kurzer Begründung abgewiesenen (act. 66.13 f.) Beweisanträgen fest, es seien D._____, E._____ und F._____ einzuvernehmen. Sinngemäss bestritt er damit, dass der massgebliche Sachverhalt bereits rechtsgenüglich erstellt sei.