- Die Ausführungen des Beschwerdeführers zum Verlauf seiner Arretierung (mit Strafanzeige bzw. bei seiner Einvernahme) wirken nur schon angesichts der festgestellten Bagatellverletzungen zumindest stark übertrieben und verzerrend. Sollte es sich tatsächlich wie von ihm behauptet zugetragen haben, hätte er an objektivierbaren Verletzungen kaum nur oberflächliche Schürfwunden und die beschriebenen Hämatome und Prellungen erlitten. Offensichtlich geht es dem Beschwerdeführer nicht um eine sachgerechte, sondern eine möglichst dramatische Schilderung seiner Arretierung.