32.12, wonach bei Widerstand der Gegenseite die Kontrolle am Boden "trotz allem" angebracht ist, der Polizist jedoch versuchen sollte, die Gegenseite in eine Position zu bringen, die das Verletzungsrisiko "möglichst gering" hält). Insofern lässt sich in subjektiver Hinsicht ein auf das Zufügen dieser Verletzungen gerichteter Eventualvorsatz der Beschuldigten oder von C._____ nicht sicher ausschliessen (vgl. hierzu Art. 12 Abs. 2 Satz 2 StGB, wonach bereits vorsätzlich handelt, wer die Verwirklichung einer Tat für möglich hält und in Kauf nimmt). Hinsichtlich des Vorwurfs der eventualvorsätzlichen einfachen Körperverletzung i.S.v.