6B_1232/2021 vom 27. Januar 2022 E. 1.2.2, wonach bei Blutergüssen, Schürfungen, Kratzwunden oder Prellungen die Abgrenzung der einfachen Körperverletzung zu einer Tätlichkeit begrifflich nur schwer möglich ist). Deshalb und weil das Verhalten der Beschuldigten und von C._____ für diese Verletzungen womöglich (mit-)kausal war, weil der Beschwerdeführer ohne die Arretierung kaum verletzt worden wäre, kann in objektiver Hinsicht eine von der Beschuldigten und C._____ begangene einfache Körperverletzung i.S.v. 123 Ziff. 1 oder auch Art. 125 Abs. 1 StGB nicht sicher ausgeschlossen werden.