Die Verletzungen waren nämlich offensichtlich weder lebensgefährlich noch geeignet, bleibende physische oder psychische Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers (oder eine daraus resultierende bleibende Arbeitsunfähigkeit) zu bewirken (zu diesen und anderen Tatbestandsmerkmalen einer schweren Körperverletzung vgl. Art. 122 StGB). Hingegen ist angesichts der vom Beschwerdeführer erlittenen Verletzungen eine einfache Körperverletzung nicht ohne Weiteres auszuschliessen (vgl. hierzu etwa Urteil des Bundesgerichts -8-