Es kann als erstellt gelten, dass sich der Beschwerdeführer diese Verletzungen bei der Arretierung am 3. Juni 2023 zuzog. Dass er dabei noch schwerere oder gar lebensbedrohliche Verletzungen erlitten haben könnte, ist hingegen – wie bereits von der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau mit Beweisergänzungsentscheid vom 26. März 2024 festgestellt (act. 66.13 f.) – angesichts des ärztlichen Berichts des Spitals R._____ (bzw. der darin dokumentierten klinischen und radiologischen Befunderhebungen) ohne Weiteres auszuschliessen. Warum dennoch die Einholung eines ergänzenden ärztlichen Berichts des Spitals R._____ geboten sein soll, ist nicht einsichtig.