2.2. 2.2.1. In Bezug auf den Vorwurf der übermässigen Gewaltanwendung bei der Arretierung geht es (wie in E. 1.4.3 ausgeführt) um die Tatbestände der versuchten vorsätzlichen Tötung (Art. 111 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB), der vorsätzlichen schweren Körperverletzung (Art. 122 StGB) und der vorsätzlichen oder fahrlässigen einfachen Körperverletzung (Art. 123 Ziff. 1 StGB; Art. 125 Abs. 1 StGB). -7-