1.4.4. Soweit es um eine übermässige Gewaltanwendung bei der Arretierung geht, ist auch der Vorwurf des Amtsmissbrauchs ausreichend begründet. Nicht weiter zu prüfen ist hingegen, ob bereits die Anordnung der Arretierung amtsmissbräuchlich gewesen sein könnte. Angesichts der in diesem Beschwerdeverfahren nicht zu hinterfragenden Feststellung der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau, dass die Arretierung notwendig und zulässig gewesen sei (vgl. vorstehende E. 1.4.2), ist dies ohne Weiteres auszuschliessen.