darzutun. Sie weisen (einzeln oder gesamthaft betrachtet) zu allen von der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau geprüften Straftatbeständen gegen Leib und Leben einen gewissen Bezug auf, sind sie doch (wenn zutreffend) zumindest nicht a priori ungeeignet, die jeweiligen Einstellungen in Frage zu stellen. Dementsprechend ist die Beschwerde in Bezug auf alle in Frage kommenden Straftaten gegen Leib und Leben hinreichend begründet, so dass darauf einzutreten ist.