Eine vorsätzliche oder fahrlässige einfache Körperverletzung sei auszuschliessen, weil die vom Beschwerdeführer erlittenen Verletzungen einzig auf dessen Widersetzen gegenüber der Polizei zurückzuführen seien und dieser keine Pflichtverletzung vorzuwerfen sei (S. 7 f.). Eine Unterlassung der Nothilfe sei auszuschliessen, weil gar keine Nothilfesituation vorgelegen habe (S. 8). Der Beschwerdeführer äusserte sich mit Beschwerde (anders als mit Strafanzeige) nicht mehr ausdrücklich zur Frage, wie der beanzeigte Sachverhalt rechtlich zu würdigen sei. Seine Ausführungen zielen aber darauf ab, -6-