1.4.3. Bezüglich der beanzeigten Straftaten gegen Leib und Leben prüfte die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau verschiedene Straftatbestände. Der Vorwurf der versuchten vorsätzlichen Tötung sei aus der Luft gegriffen und entbehre jeglicher Grundlage (S. 8). Eine vorsätzliche schwere Körperverletzung entfalle bereits aufgrund des Schweregrades der vom Beschwerdeführer erlittenen Verletzungen (S. 7). Eine vorsätzliche oder fahrlässige einfache Körperverletzung sei auszuschliessen, weil die vom Beschwerdeführer erlittenen Verletzungen einzig auf dessen Widersetzen gegenüber der Polizei zurückzuführen seien und dieser keine Pflichtverletzung vorzuwerfen sei (S. 7 f.).