Ein vorsätzliches oder fahrlässiges Handeln als Brandursache habe nicht ausgeschlossen werden können. Der Beschwerdeführer habe daher befragt werden müssen und sei deshalb angehalten worden, womit "die Strafbarkeit einer Freiheitsberaubung" entfalle. Der Beschwerdeführer äusserte sich hierzu mit Beschwerde nicht. Dies legt nahe, dass er die Einstellung in den besagten Punkten akzeptierte (vgl. hierzu JÜRG BÄHLER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 8 zu Art. 385 StPO) bzw. gar nicht anfechten wollte. Sollte es sich anders verhalten, wäre auf die Beschwerde in diesen Punkten mangels Begründung nicht einzutreten.