Bezüglich des Vorwurfs der Freiheitsberaubung begründete die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau die Einstellung auf S. 8 f. damit, dass die Arretierung notwendig gewesen sei, weil sich der Beschwerdeführer einer polizeilichen Anhaltung gemäss Art. 215 StPO widersetzt habe. Eine solche sei "möglich", wenn im Interesse der Aufklärung einer Straftat eine Person auf den Polizeiposten zu bringen sei, um sie kurz zu befragen. Mitten in der Nacht vor Ort sei unklar gewesen, warum es zum Brand gekommen sei. Ein vorsätzliches oder fahrlässiges Handeln als Brandursache habe nicht ausgeschlossen werden können.