C._____ Geld und Schlüssel abhandengekommen. Zur Sachbeschädigung des Mobiltelefons verwies sie auf S. 8 auf eine Aussage des Beschwerdeführers, wonach dieses "weggeflogen" und der Bildschirm kaputt gegangen sei, als er zu Boden gegangen sei (vgl. hierzu Einvernahme des Beschwerdeführers vom 19. September 2023 [act. 126 ff.], zu Fragen 18 und 28). Der Beschuldigten könne deshalb keine vorsätzliche Sachbeschädigung vorgeworfen werden. Eine fahrlässige Sachbeschädigung sei nicht strafbar.