1.4. 1.4.1. Gemäss Art. 385 Abs. 1 StPO hat die beschwerdeführende Person in der Beschwerde nicht nur die Punkte anzugeben, welche sie anficht (lit. a), sondern auch die Gründe, welche einen anderen Entscheid nahelegen (lit. b). 1.4.2. Bezüglich der beanzeigten Vermögensdelikte ging die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau in der Einstellungsverfügung nicht auf die Behauptung des Beschwerdeführers ein, es seien ihm wegen der Beschuldigten und -5-