Entsprechend seiner umfassenden Geschädigtenstellung konstituierte sich der Beschwerdeführer mit seiner bereits mit Strafanzeige abgegebenen Erklärung im Hinblick auf alle in Frage kommenden Straftatbestände gültig als Privatkläger und damit beschwerdeberechtigte Partei. Soweit seine Beschwerde den Begründungsanforderungen nach Art. 385 Abs. 1 StPO genügt (vgl. sogleich E. 1.4), ist deshalb – unter Vorbehalt von E. 2.2.7 – auf seine fristgerecht (Art. 396 Abs. 1 StPO) erhobene Beschwerde einzutreten.