1.3. Mit diesen Ausführungen stellte sich der Beschwerdeführer als geschädigte Person von Straftaten gegen seine körperliche Integrität, seine Freiheit und sein Vermögen dar. Losgelöst davon, um welche Straftatbestände es im Einzelnen geht, ist diesbezüglich seine prozessuale Geschädigtenstellung ohne Weiteres zu bejahen.