Nachdem die gegen den Beschuldigten geführten Ermittlungen mit einer Nichtanhandnahmeverfügung enden, besteht aus strafrechtlicher Sicht keine Grundlage, den Beschuldigten zur Herausgabe oder Vernichtung allfälliger Entscheidkopien zu verpflichten. Ebenso wenig besteht aufgrund dieses Verfahrensabschlusses Grund für weitere Abklärungen zur Frage, wie der Absender der transparenten Couverts zu dem nicht anonymisierten Entscheid […] gekommen ist. Zusammenfassend ist die Beschwerde somit abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. -8-