4. Soweit die Beschwerdeführerin verlangt, es brauche in jedem Fall eine an den Beschuldigten gerichtete Auflage, "das Dokument" zu vernichten und es sei zu untersuchen, ob ein Hinweis auf die nicht anonymisierte Publikation auf "AGVE Online" an den Beschuldigten oder an ihm nahestehende Personen erfolgt sei, ist dies abzulehnen. Nachdem die gegen den Beschuldigten geführten Ermittlungen mit einer Nichtanhandnahmeverfügung enden, besteht aus strafrechtlicher Sicht keine Grundlage, den Beschuldigten zur Herausgabe oder Vernichtung allfälliger Entscheidkopien zu verpflichten.