3. Die Beschwerdeführerin sieht in der Weiterverbreitung des Entscheids in transparenten Couverts auch den Tatbestand von Art. 179quater StGB erfüllt. Dem ist nicht zu folgen. Zwar wurden mit diesem Vorgehen Tatsachen aus dem Privatbereich weiterverbreitet. Indes wurden diese Tatsachen nicht durch eine strafbare Handlung (namentlich nicht i.S.v. Art. 179quater Abs. 1 StGB) publik, sondern (mutmasslich) deshalb, weil der Entscheid von Seiten des Obergerichts aus Versehen in nicht anonymisierter Form publiziert wurde. Liegt hinsichtlich der eigentlichen Publikmachung keine strafbare Handlung (namentlich nicht i.S.v. Art. 179quater Abs. 1 StGB)