Damit kann offenbleiben, ob der Beschuldigte, wie von der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau erwogen, zum Wahrheitsbeweis (Art. 173 Ziff. 2 StGB) zuzulassen wäre. Mit der Beschwerdeführerin erscheint dies allerdings in der Tat fraglich, ist an der Verbreitung des nicht anonymisierten Entscheids […] doch kein privates oder öffentliches Interesse ersichtlich und dürfte darüber hinaus auch ausser Frage stehen, dass mit dem Versenden des Entscheids […] in transparenten C4-Couverts einzig beabsichtigt war, der Beschwerdeführerin bzw. ihrem Ehemann Schmach zuzufügen.