Dieser Umstand ändert allerdings nichts daran, dass sich dem (kommentarlos) weiterverbreiteten Entscheid, soweit er sich überhaupt auf die Beschwerdeführerin bezieht (vgl. hierzu die in E. 1.2.4 wiedergegebene Passage), nichts entnehmen lässt, was objektiv betrachtet als im strafrechtlichen Sinne ehrenrührig zu betrachten wäre. Auch der an besagter Stelle erwähnte Strafbefehl ist im Kontext des ganzen Satzes betrachtet nicht ehrverletzend, zumal sich daraus bei unbefangener Betrachtungsweise nicht ergibt, dass es sich um einen gegen die Beschwerdeführerin erlassenen und in Rechtskraft -7-