In der Regel liegt es an finanziellen Schwierigkeiten oder daran, dass die Forderung im Streit liegt [so auch vorliegend], beides Gründe, welche eine Person nicht als charakterlich minderwertig erscheinen lassen. Die Publikmachung einer Pfändung vermag allenfalls die gesellschaftliche Stellung einer Person zu beeinträchtigen. Der gesellschaftliche Ruf ist jedoch strafrechtlich nicht geschützt (vgl. E. 2.1 hievor).