Rechtsöffnungsverfahren geführt wurde, ist aber von vornherein nicht geeignet, die Ehre der Beschwerdeführerin zu beeinträchtigen. Die Beschwerdeführerin ist deshalb durch diese Tatsachenverbreitung auch nicht im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO unmittelbar geschädigt. Soweit die Beschwerdeführerin ihre Legitimation, mit Beschwerde die Aufhebung der angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung zu beantragen, gerade daraus ableitet, vermag dies nicht zu überzeugen und ist auf ihre Beschwerde mangels Beschwerdelegitimation nicht einzutreten.