Die kantonale Staatsanwaltschaft verlangt gestützt auf Art. 417 StPO die Ausrichtung einer Entschädigung von Fr. 300.00 zu Lasten des Vertreters des Beschwerdeführers. Dies mit der Begründung, dass sie dem Beschwerdeführer mit E-Mail vom 29. Januar 2024 bereits mitgeteilt habe, dass bei der B._____ Anfragen getätigt worden seien. Die vom Beschwerdeführer erhobene Beschwerde sei deswegen aktenwidrig. Art. 417 StPO bildet indes keine Grundlage für die Ausrichtung einer Entschädigung an eine Staatsanwaltschaft und es ist auch keine andere Bestimmung ersichtlich, welche hierfür herangezogen werden könnte. Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.