nicht dar, welche, nebst den bereits bei der Kryptobörse B._____ erfolgten Abklärungen, aktuell noch zielführend sein könnten. Die Beschwerde gegen die verfügte Verfahrenssistierung erweist sich damit als unbegründet und ist abzuweisen. 4. Bei diesem Verfahrensausgang wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO) und steht ihm keine Entschädigung zu.