eingeholt und auch den Inhaber desselben namentlich identifiziert hat. Dass der bei der Kryptobörse registrierte Name und die E-Mailadresse zur Täterschaft führen, schliesst die kantonale Staatsanwaltschaft aus, was angesichts des hochorganisierten und durchgeplanten Vorgehens der Täterschaft überzeugt und vom Beschwerdeführer denn auch nicht weiter bestritten wird. Damit ist auch nicht zu beanstanden, dass die kantonale Staatsanwaltschaft bis zum Vorliegen von neuen konkreten Hinweisen auf die Täterschaft von weiteren Ermittlungen absieht und das Strafverfahren wegen unbekannter Täterschaft sistiert hat. Der Beschwerdeführer legt -5-