Es konnte keine eindeutige Sammel- oder Zieladresse erkannt werden. Als Fazit wurde deshalb festgehalten, dass Hinweise auf komplexe Geldwäscherei-Bewegungen bestünden und dass die Ermittlung einzelner Inhaber von Kryptobörsen-Accounts wenig zielführend erscheine, um die Täterschaft zu identifizieren. Zusammenfassend ist festzustellen, dass die kantonale Staatsanwaltschaft die vom Beschwerdeführer beantragte Auskunft betreffend die beiden Wal- let-Adressen: D E