3.4. 3.4.1. Die Staatsanwaltschaft kann eine Untersuchung sistieren, namentlich wenn die Täterschaft oder ihr Aufenthalt unbekannt ist oder andere vorübergehende Verfahrenshindernisse bestehen (Art. 314 Abs. 1 lit. a StPO). 3.4.2. Den eingereichten Akten lässt sich entnehmen, dass die kantonale Staatsanwaltschaft die vom Beschwerdeführer verlangte Abklärung bei der Kryptobörse B._____ bereits vorgenommen hat (Ordner, Reg. 5). Besagter Aktennotiz lässt sich entnehmen, dass sich die beiden, vom Beschwerdeführer erwähnten Wallet-Adressen: D E