Vorliegend habe erhoben werden können, dass die Finanzflüsse in Form von aufwändigen Transaktionsmustern verschleiert worden seien, sodass keine Rückschlüsse auf die ursprüngliche Täterschaft möglich gewesen seien. Ausserdem seien in vergleichbaren Verfahren verwendete Telefonnummern meist mittels Spoofing gefälscht oder würden mit falschen Personalien verwendet. Die erhobenen Spuren seien soweit möglich verfolgt und zwecks Abgleichs mit künftigen Fällen in den polizeilichen Systemen aufgenommen worden. -4-