3.3. Mit Beschwerdeantwort bringt die kantonale Staatsanwaltschaft vor, dass die beiliegende Aktennotiz vom 29. Januar 2024, welche sich in den Verfahrensakten befinde, u.a. die erfolgten Abklärungen bei der Kryptobörse B._____ ausweise. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers seien erfahrungsgemäss weder Zahlungsströme noch Telefonnummern verlässliche, zur Täterschaft führende Ermittlungsansätze. Vorliegend habe erhoben werden können, dass die Finanzflüsse in Form von aufwändigen Transaktionsmustern verschleiert worden seien, sodass keine Rückschlüsse auf die ursprüngliche Täterschaft möglich gewesen seien.