3.2. Der Beschwerdeführer bringt mit Beschwerde vor, er habe eine Analyse der Kryptotransaktionen vorgenommen und der kantonalen Staatsanwaltschaft mit Schreiben vom 19. Oktober 2023 zur Verfügung gestellt. Neben dem schriftlichen Recherchebericht habe er auch eine grafische Darstellung und eine vollständige Tabelle jeder einzelnen Transaktion vorgelegt. Der Bericht enthalte zudem konkrete Hinweise zu den Möglichkeiten von Anfragen bei der Kryptobörse B._____, die zu den Tätern führen könnten. Diesen Anregungen sei offenbar nicht nachgegangen worden.