3. 3.1. Die kantonale Staatsanwaltschaft führte zur Begründung der Sistierung aus, dass der Beschwerdeführer durch Vortäuschung falscher Gegebenheiten dazu verleitet worden sei, Zahlungen ins Ausland zu leisten. Die dabei entstandenen Spuren seien soweit verhältnismässig erfasst worden. Die Täterschaft habe trotzdem nicht ermittelt werden können und sei weiterhin unbekannt. Sofern der Grund für die Sistierung wegfalle (z.B. wenn sich zu einem späteren Zeitpunkt aus anderen Fällen konkrete Hinweise auf die Täterschaft und ihren Aufenthalt ergäben), könne das Verfahren wieder an die Hand genommen werden. Die Verjährung trete am 18. Mai 2038 ein.