3.3. Die kantonale Staatsanwaltschaft ersuchte mit Beschwerdeantwort vom 17. Mai 2024 um Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolgen. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: 1. Sistierungsverfügungen der Staatsanwaltschaft sind gemäss Art. 314 Abs. 5 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 und Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO mit Beschwerde anfechtbar. Beschwerdeausschlussgründe i.S.v. Art. 394 StPO bestehen keine. 2. 2.1. Der Beschwerdeführer hat Strafantrag gestellt und sich ausdrücklich als Zivilkläger konstituiert (Art. 118 Abs. 1 und 2 StPO). Er ist daher Partei und folglich zur Beschwerde legitimiert (Art. 322 Abs. 2 i.V.m. Art. 314 Abs. 5 StPO). -3-