Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2024.118 (STA.2023.265) Art. 179 Entscheid vom 13. Juni 2024 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichterin Schär Gerichtsschreiber Bisegger Beschwerde- A._____, geboren am […], von […], führer […] vertreten durch Rechtsanwalt Manfred Resch, […] Beschwerde- Kantonale Staatsanwaltschaft, gegnerin Bleichemattstrasse 7, 5001 Aarau Anfechtungs- Sistierungsverfügung der kantonalen Staatsanwaltschaft vom gegenstand 8. April 2024 in der Strafsache gegen unbekannte Täterschaft -2- Die Beschwerdekammer entnimmt den Akten: 1. Die kantonale Staatsanwaltschaft führt gegen eine unbekannte Täterschaft eine Strafuntersuchung wegen Verdachts auf Betrug (recovery scam). Demgemäss soll der Beschwerdeführer durch Vortäuschung falscher Ge- gebenheiten dazu verleitet worden sein, Zahlungen ins Ausland zu leisten. 2. Mit Verfügung vom 8. April 2024 sistierte die kantonale Staatsanwaltschaft das Strafverfahren. Diese Sistierungsverfügung wurde von der Oberstaats- anwaltschaft des Kantons Aargau gleichentags genehmigt. 3. 3.1. Mit Eingabe vom 20. April 2024 erhob der Beschwerdeführer bei der Be- schwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau Beschwerde gegen die ihm am 12. April 2024 zugestellte Sistierungsverfü- gung vom 8. April 2024 mit dem sinngemässen Antrag, die Sistierung sei aufzuheben und das Untersuchungsverfahren sei fortzusetzen. 3.2. Am 13. Mai 2024 erstattete der Beschwerdeführer die von der Verfahrens- leiterin der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kan- tons Aargau mit Verfügung vom 1. Mai 2024 (zugestellt am 6. Mai 2024) eingeforderte Sicherheitsleistung von Fr. 1'000.00. 3.3. Die kantonale Staatsanwaltschaft ersuchte mit Beschwerdeantwort vom 17. Mai 2024 um Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolgen. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: 1. Sistierungsverfügungen der Staatsanwaltschaft sind gemäss Art. 314 Abs. 5 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 und Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO mit Be- schwerde anfechtbar. Beschwerdeausschlussgründe i.S.v. Art. 394 StPO bestehen keine. 2. 2.1. Der Beschwerdeführer hat Strafantrag gestellt und sich ausdrücklich als Zi- vilkläger konstituiert (Art. 118 Abs. 1 und 2 StPO). Er ist daher Partei und folglich zur Beschwerde legitimiert (Art. 322 Abs. 2 i.V.m. Art. 314 Abs. 5 StPO). -3- 2.2. Die übrigen Eintretensvoraussetzungen sind erfüllt und geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist folglich einzutreten. 3. 3.1. Die kantonale Staatsanwaltschaft führte zur Begründung der Sistierung aus, dass der Beschwerdeführer durch Vortäuschung falscher Gegeben- heiten dazu verleitet worden sei, Zahlungen ins Ausland zu leisten. Die da- bei entstandenen Spuren seien soweit verhältnismässig erfasst worden. Die Täterschaft habe trotzdem nicht ermittelt werden können und sei wei- terhin unbekannt. Sofern der Grund für die Sistierung wegfalle (z.B. wenn sich zu einem späteren Zeitpunkt aus anderen Fällen konkrete Hinweise auf die Täterschaft und ihren Aufenthalt ergäben), könne das Verfahren wieder an die Hand genommen werden. Die Verjährung trete am 18. Mai 2038 ein. 3.2. Der Beschwerdeführer bringt mit Beschwerde vor, er habe eine Analyse der Kryptotransaktionen vorgenommen und der kantonalen Staatsanwalt- schaft mit Schreiben vom 19. Oktober 2023 zur Verfügung gestellt. Neben dem schriftlichen Recherchebericht habe er auch eine grafische Darstel- lung und eine vollständige Tabelle jeder einzelnen Transaktion vorgelegt. Der Bericht enthalte zudem konkrete Hinweise zu den Möglichkeiten von Anfragen bei der Kryptobörse B._____, die zu den Tätern führen könnten. Diesen Anregungen sei offenbar nicht nachgegangen worden. 3.3. Mit Beschwerdeantwort bringt die kantonale Staatsanwaltschaft vor, dass die beiliegende Aktennotiz vom 29. Januar 2024, welche sich in den Ver- fahrensakten befinde, u.a. die erfolgten Abklärungen bei der Kryptobörse B._____ ausweise. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers seien er- fahrungsgemäss weder Zahlungsströme noch Telefonnummern verlässli- che, zur Täterschaft führende Ermittlungsansätze. Vorliegend habe erho- ben werden können, dass die Finanzflüsse in Form von aufwändigen Transaktionsmustern verschleiert worden seien, sodass keine Rück- schlüsse auf die ursprüngliche Täterschaft möglich gewesen seien. Aus- serdem seien in vergleichbaren Verfahren verwendete Telefonnummern meist mittels Spoofing gefälscht oder würden mit falschen Personalien ver- wendet. Die erhobenen Spuren seien soweit möglich verfolgt und zwecks Abgleichs mit künftigen Fällen in den polizeilichen Systemen aufgenommen worden. -4- 3.4. 3.4.1. Die Staatsanwaltschaft kann eine Untersuchung sistieren, namentlich wenn die Täterschaft oder ihr Aufenthalt unbekannt ist oder andere vor- übergehende Verfahrenshindernisse bestehen (Art. 314 Abs. 1 lit. a StPO). 3.4.2. Den eingereichten Akten lässt sich entnehmen, dass die kantonale Staats- anwaltschaft die vom Beschwerdeführer verlangte Abklärung bei der Kryp- tobörse B._____ bereits vorgenommen hat (Ordner, Reg. 5). Besagter Ak- tennotiz lässt sich entnehmen, dass sich die beiden, vom Beschwerdefüh- rer erwähnten Wallet-Adressen: D E dem Konto von C._____ und einer E-Mailadresse aaa@aaa.com zuordnen lassen. Des Weiteren wurden die drei (betragsmässig) grössten Empfänger dieses B._____-Users und auch die Withdrawal-Einträge des Beschwerde- führers analysiert. Dies führte zunächst zur Erkenntnis, dass viele Geld- flüsse zu den beiden oben erwähnten Wallet-Adressen führten. Schliess- lich wurden die drei meistbegünstigten Adressen angeschaut und die Aus- gänge im Zeitraum der Zahlungen des Beschwerdeführers (März bis April 2023) betrachtet. Es konnte keine eindeutige Sammel- oder Zieladresse erkannt werden. Als Fazit wurde deshalb festgehalten, dass Hinweise auf komplexe Geldwäscherei-Bewegungen bestünden und dass die Ermittlung einzelner Inhaber von Kryptobörsen-Accounts wenig zielführend erscheine, um die Täterschaft zu identifizieren. Zusammenfassend ist festzustellen, dass die kantonale Staatsanwaltschaft die vom Beschwerdeführer beantragte Auskunft betreffend die beiden Wal- let-Adressen: D E eingeholt und auch den Inhaber desselben namentlich identifiziert hat. Dass der bei der Kryptobörse registrierte Name und die E-Mailadresse zur Täterschaft führen, schliesst die kantonale Staatsanwaltschaft aus, was an- gesichts des hochorganisierten und durchgeplanten Vorgehens der Täter- schaft überzeugt und vom Beschwerdeführer denn auch nicht weiter be- stritten wird. Damit ist auch nicht zu beanstanden, dass die kantonale Staatsanwaltschaft bis zum Vorliegen von neuen konkreten Hinweisen auf die Täterschaft von weiteren Ermittlungen absieht und das Strafverfahren wegen unbekannter Täterschaft sistiert hat. Der Beschwerdeführer legt -5- nicht dar, welche, nebst den bereits bei der Kryptobörse B._____ erfolgten Abklärungen, aktuell noch zielführend sein könnten. Die Beschwerde gegen die verfügte Verfahrenssistierung erweist sich da- mit als unbegründet und ist abzuweisen. 4. Bei diesem Verfahrensausgang wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO) und steht ihm keine Entschädigung zu. Die kantonale Staatsanwaltschaft verlangt gestützt auf Art. 417 StPO die Ausrichtung einer Entschädigung von Fr. 300.00 zu Lasten des Vertreters des Beschwerdeführers. Dies mit der Begründung, dass sie dem Be- schwerdeführer mit E-Mail vom 29. Januar 2024 bereits mitgeteilt habe, dass bei der B._____ Anfragen getätigt worden seien. Die vom Beschwer- deführer erhobene Beschwerde sei deswegen aktenwidrig. Art. 417 StPO bildet indes keine Grundlage für die Ausrichtung einer Entschädigung an eine Staatsanwaltschaft und es ist auch keine andere Bestimmung ersicht- lich, welche hierfür herangezogen werden könnte. Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Gerichtsge- bühr von Fr. 800.00 sowie den Auslagen von Fr. 68.00, zusammen Fr. 868.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit der von ihm geleisteten Sicherheit von Fr. 1'000.00 verrechnet. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheis- sung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeuten- den Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). -6- Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerde- legitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 13. Juni 2024 Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Richli Bisegger