weshalb sich die Haft vor dem Hintergrund der ausstehenden diversen Untersuchungshandlungen keineswegs als übermässig präsentiert (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_120/2023 vom 21. März 2023 E. 4.1 mit weiteren Hinweisen). 4. Zusammengefasst sind aktuell die Voraussetzungen für die Anordnung der Untersuchungshaft für drei Monate erfüllt, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. 5. 5.1. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem mit seiner Beschwerde unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO).