3.1.3. Nach dem Dargelegten ist derzeit von einer akuten Ausführungsgefahr auszugehen. Ersatzmassnahmen fallen daher – wie die Vorinstanz zutreffend erwogen hat (vgl. angefochtene Verfügung, E. 3.1.2) – ausser Betracht. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, überzeugt nicht. Insbesondere sind weder ein Rayonverbot, ein Kontaktverbot in Bezug auf C._____ noch die Pflicht zur psychiatrischen Behandlung (Beschwerde, S. 8 Ziff. II.B.10) geeignet, den zumindest derzeit als psychisch unberechenbar beurteilten Beschwerdeführer ausreichend an der Ausführung der im Raum stehenden Todesdrohungen zu hindern.