2.4. Nachdem mit der Ausführungsgefahr ein Haftgrund vorliegt, erübrigt sich die Prüfung weiterer Haftgründe (Urteil des Bundesgerichts 1B_142/2021 vom 15. April 2021 E. 4.4). 3. 3.1. 3.1.1. Der Beschwerdeführer beantragt im Sinne einer Ersatzmassnahme die Entlassung aus der Haft unter Anordnung eines Rayonverbots für die Kantonale Asylunterkunft Muri, eines Kontaktverbots in Bezug auf C._____ sowie der Verpflichtung, sich in psychiatrische Behandlung zu begeben und dies entsprechend zu belegen (Beschwerde, S. 2 Antrag Nr. 2).