2.3.3. Zu beachten ist ferner, dass Todesdrohungen und damit schwere Verbrechen im Raum stehen, weshalb an die Annahme der Ausführungsgefahr kein allzu hoher Massstab zu stellen ist (vgl. E. 2.1.3 hiervor). Die gegenüber D._____ geäusserten Drohungen des Beschwerdeführers genügen daher zumindest im derzeitigen Verfahrensstadium bereits für sich allein zur Bejahung der Ausführungsgefahr. Es kann daher offenbleiben, ob der Beschwerdeführer – wie von D._____ angegeben (Einvernahme D._____ vom 5. April 2024, Fragen 13 und 15) – gegenüber Dritten weitere Drohungen gegen C._____ oder andere Personen ausgesprochen hat.