betreffend die Gefährlichkeit des Beschwerdeführers die akute Gefahr, dass dieser aus einer Kurzschlusshandlung heraus eines der von ihm mutmasslich angedrohten Szenarios umsetzt (Beschwerdeantwort, S. 3 Ziff. II.2). Dies umso mehr, als der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Einvernahme vom 6. April 2024 selbst angegeben hat, es gebe Momente, in denen er die Kontrolle über sein Handeln verliere (Einvernahme Beschwerdeführer vom 6. April 2024, Frage 39).