Auch wenn der Beschwerdeführer sinngemäss bestreitet, Aussagen betreffend den Teufel gemacht zu haben (Einvernahme Beschwerdeführer vom 6. April 2024, Frage 18), ist von einer erheblichen psychischen Belastung des Beschwerdeführers auszugehen, die ihn unberechenbar macht. D._____ traut denn auch dem Beschwerdeführer die Ausführung der Todesdrohungen zu 80 oder 90 % aufgrund seines Auftretens beim Arzt am 5. April 2024 zu. Dies aufgrund des Kaltschweisses, den der Beschwerdeführer gehabt, und der Art und Weise, wie er ihn angesehen habe. Er habe den Beschwerdeführer zum ersten Mal "so" gesehen.