Wie die Vorinstanz ausführt, hat der Beschwerdeführer gemäss den Aussagen von D._____ am 4./5. April 2024 mehrfach von Problemen mit dem Teufel bzw. dessen Anwesenheit auf seinem Rücken und auch von Albträumen und Atemnot berichtet (angefochtene Verfügung, E. 2.4.3; Einvernahme D._____ vom 5. April 2024, Fragen 13, 16, 19, 21, 24 und 34). Auch wenn der Beschwerdeführer sinngemäss bestreitet, Aussagen betreffend den Teufel gemacht zu haben (Einvernahme Beschwerdeführer vom 6. April 2024, Frage 18), ist von einer erheblichen psychischen Belastung des Beschwerdeführers auszugehen, die ihn unberechenbar macht.