2.3.2. Mit Blick auf das frühe Verfahrensstadium ist die konkrete unmittelbare Ausführungsgefahr derzeit schwierig zu beurteilen. Jedoch sprechen gewichtige Gründe für deren Bejahung. Vorab sind die Schilderungen von D._____ glaubhaft (vgl. E. 2.3.1 hiervor) und es ist nicht ersichtlich, weshalb diese Schilderungen nicht zutreffen sollten. Weiter hat der Beschwerdeführer unbestritten psychische Probleme oder ist zumindest psychisch schwer belastet (angefochtene Verfügung, E. 2.4.3; Beschwerde, S. 7 Ziff. II.B.9.; Beschwerdeantwort, S. 3 Ziff. II.2). Wie die Vorinstanz ausführt, hat der Beschwerdeführer gemäss den Aussagen von D.___