II.B.8) bzw. er schloss die ihm vorgeworfenen Äusserungen am 7. April 2024 nicht aus. Vielmehr hielt er fest, die geäusserten Drohungen liessen sich nicht zweifelsfrei erstellen und weiter sei zu befürchten, dass seine Äusserungen in einer psychischen Ausnahmesituation gefallen seien und die Untersuchungshaft nicht die geeignete Massnahme sei, um dem beizukommen (vgl. Stellungnahme Beschwerdeführer vom 7. April 2024 zum Antrag der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten vom 6. April 2024 auf Untersuchungshaft, S. 2 ff.).