Daran ändere nichts, dass der Beschwerdeführer vorgängig nicht aktenkundig gewalttätig gewesen sei, eine schwangere Frau habe oder verlegt werden solle. Die offenbar psychisch belastende Situation bestehe nach wie vor und damit auch die Gefahr, dass der Beschwerdeführer eben doch einmal nicht mehr von den ihn umtreibenden Gedanken Abstand nehmen könne. Eine unmittelbare Ausführungsgefahr sei damit in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zu bejahen.