bedroht, sondern auch gesagt haben soll, er möchte mit einer Kalaschnikow in der Asylunterkunft alle töten. Eine unmittelbare Ausführungsgefahr könne damit im aktuellen Verfahrensstadium nicht sicher ausgeschlossen werden. Im Gegenteil bestünden konkrete Anhaltspunkte dafür, dass sich der Beschwerdeführer seine Gedanken, jemandem etwas antun zu wollen, bereits detailliert ausgemalt habe. Anhand der von D.___