2.2.3. Die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten verweist mit Beschwerdeantwort auf die Darlegungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung sowie ihre Ausführungen im Haftantrag vom 6. April 2024. Zusätzlich hält sie zur Ausführungsgefahr fest, der Beschwerdeführer habe die Drohungen so konkretisiert, dass er nicht einfach gesagt habe, er bringe C._____ um, sondern habe auch das mögliche Tatmittel genannt. Er habe sich damit offenbar bereits konkretere Gedanken gemacht. Weiter sei zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer gemäss D._____ nicht nur C._____ bedroht, sondern auch gesagt haben soll, er möchte mit einer Kalaschnikow in der Asylunterkunft alle töten.